07.07.2021 09:00
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Das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) verpflichtet Inverkehrbringer von fossilen Brennstoffen zum Erwerb und zur Abgabe vom Emissionszertifikaten. Hiervon ausgenommen sind jedoch die Brennstoffmengen, die in Anlagen eingesetzt werden, die bereits nach dem europäischen Emissionsscheinhandel (EU-ETS) gemäß TEHG belastet sind. Eine Doppelbelastung gemäß BEHG und TEHG ist auszuschließen (RGC berichtete). Diese Doppelbelastung soll gemäß § 7 Abs. 5 BEHG „möglichst vorab“ vermieden werden. Eine Verpflichtung zur Vermeidung im Vorfeld besteht laut der Verordnung über die Emissionsberichterstattung nach dem BEHG für die Jahre 2021 und 2022 (BeV 2022) jedoch nicht.
Möchte der TEHG-Anlagenbetreiber eine Doppelbelastung vorab vermeiden, muss er eine Verwendungsabsichtserklärung abgeben. Diese ist an den Inverkehrbringer der (fossilen) Brennstoffe, grds. also an seinen Brennstofflieferanten, zu richten. Ziel der Erklärung ist es, dem Inverkehrbringer bereits vor dem Zeitpunkt der Lieferung offenzulegen, welche Liefermenge in den TEHG-Anlagen verbraucht wird. Der Inverkehrbringer kann dieser Menge dann sogleich ohne CO2-Kosten aus dem BEHG an den TEHG-Anlagenbetreiber liefern.
Dem Leitfaden zum Anwendungsbereich sowie zur Überwachung und Berichterstattung von CO2-Emmissionen – Nationales Emissionshandelssystem 2021 und 2022 - der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt), ist zu entnehmen, dass eine Verwendungsabsichtserkärung eine notwendige Erklärung für den gemäß § 11 und Anhang 3 der EBeV 2022 festgelegten Ansatz zur Vermeidung der Doppelbelastung darstellt. Der Leitfaden enthält aber keine Vorlage dieser privatrechtlichen Absichtserklärung. Die Ausgestaltung der Verwendungsabsichtserkärung obliegt somit den beteiligten Unternehmen. Wir haben eine solche Vorlage formuliert, die wir Ihnen gern zu einem Pauschalpreis zur Verfügung stellen.