17.03.2023 08:30
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Die BNetzA hat Off-Shore-Windparks ausgeschrieben. Unternehmen, die an diesen Ausschreibungen teilnehmen möchten, müssen nachweisen, dass sie 20 % des bekanntgemachten Ausschreibungsvolumens nach § 16 Satz 2 Nr. 2 WindSeeG durch Stromlieferverträge mit einem oder mehreren Unternehmen vermarkten werden. Der Nachweis ist durch Vorlage der „Beiderseitigen Erklärung über zukünftige Stromliefermengen“ im Gebotsverfahren zu führen.
Um diese Gebotsvoraussetzung erfüllen zu können, treten die potenziellen Bieter derzeit an große industrielle Stromverbraucher mit dem Angebot zum Abschluss von PPA-Vorverträgen heran. Bestandteil dieser PPA-Vorverträge ist die Verpflichtung der Stromverbraucher, die oben genannte BNetzA-Erklärung abzugeben. Wir haben von mehreren Mandanten entsprechende Angebote auf dem Tisch.
Die PPA-Vorverträge der einzelnen Anbieter sind sehr unterschiedlich. Dies gilt sowohl für den Grad der Verbindlichkeit, als auch für den Grad der inhaltlichen Ausgestaltung. Wir empfehlen, diese Vorverträge nicht vorschnell abzuschließen.
Zu den Vorverträgen einige bespielhafte Empfehlungen für die Stromverbraucher:
Falls Sie bei derartigen Vorverträgen unsere Hilfe brauchen, sprechen Sie uns an. Wer mehr über industriellen Windstrom wissen möchte, ist bei unserer Online-Veranstaltung „Windenergie im Industrieunternehmen“ am 3. Mai 2023 richtig.
Autor: Prof. Dr. Kai Gent