Der für viele Unternehmen wirtschaftlich sehr bedeutende Spitzenausgleich nach § 10 StromStG und § 55 EnergieStG ist nach EU-Beihilferecht nur bis zum 31.12.2022 genehmigt. Mit dem sog. 3. Entlastungspaket hatte die Bundesregierung bereits angekündigt, diese Möglichkeit der Steuerentlastung für das produzierende Gewerbe um ein Jahr bis zum 31.12.2023 zu verlängern.