Bei jedem E-Mobility-Vorhaben stellt sich die Frage, ob ein Ladepunkt öffentlich zugänglich ist und in der Folge die Pflichten der LSV zu erfüllen sind. Gleichzeitig kann dann auch die THG-Quotenregelung interessant sein. Bei den typischen Ladesäulen von Privatpersonen ist die öffentliche Zugänglichkeit in der Regel laut Klarstellung der BNetzA und des Umweltbundesamtes nicht gegeben.