16.03.2023 09:00
Die Besondere Ausgleichsregelung ist in das Energiefinanzierungsgesetz umgezogen (RGC berichtete) und bringt einige Änderungen mit sich. Auch eine neue Härtefallregelung hat in § 67 Abs. 2 EnFG Einzug gehalten.
Neue Härtefälle gemäß EnFG:
Unternehmen, die mit ihrer WZ-Klasse in der vorherigen Anlage 4 des EEG 2021 gelistet waren und die über Begrenzungsbescheide der Jahre 2022 oder 2023 verfügen, die nun aber nicht mehr in der Anlage 2 des EnFG als begrenzungsberechtigte Branche gelistet werden, können einen Antrag gemäß der neuen Härtefallregelung stellen.
Die Voraussetzungen sind insbesondere:
Die Begrenzung erfolgt:
Der Einsatz von erneuerbaren Energien kann die Begrenzungsmöglichkeiten optimieren.
Alte Härtefälle gemäß EEG 2021:
Unternehmen, die gemäß der „alten Härtefallregelung“ in § 103 Abs. 4 EEG 2021 den BesAR-Antrag gestellt haben, sind nun durch den Wegfall der Stromkostenintensität entweder befähigt, einen Antrag gemäß Anspruchsgrundlage in §§ 29, 30 EnFG zu stellen – oder sie sind leider nicht mehr antragsberechtigt. (RGC berichtete)
Wir haben die Änderungen der Besonderen Ausgleichsregelung in kompakten 1,5 Stunden in unserem online-Format RGC-Fokus zusammengestellt.
Zur Buchung der Aufzeichnung zum Preis von 169,00 € exkl. MwSt geht es hier.
Gern unterstützen wir Sie auch mit unserer langjährigen Erfahrung bei der Antragstellung - wie gewohnt zum Pauschalpreis. Bei Interesse melden Sie sich gern bei Anja Lüders unter lueders@ritter-gent.de.
Autorin: Lena Ziska