29.11.2021 12:00
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In dem vorstehenden Rechtsstreit hat das LG Dresden entschieden, dass in Verträgen über die technische und kaufmännische Betriebsführung von Windenergieanlagen feste Vertragslaufzeiten von 20 Jahren in Form von Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sind.
Relevanz: Das LG Dresden befasst sich in seinem Urteil mit der Frage, ob Vertragslaufzeiten von 20 Jahren in Betriebsführungsverträgen als Allgemeine Geschäftsbedingungen eine unangemessene Benachteiligung des Betreibers darstellen und somit nach § 307 Absatz 1 Satz 1 BGB unwirksam sind.
Hintergrund: Das klagende Unternehmen macht offene Vergütungszahlung und Schadensersatz aus Betriebsführungsverträgen von Windenergieanlagen gegenüber der Eigentümerin dieser Anlagen geltend.
Die Klägerin hat im Wege von Betriebsführungsverträgen die kaufmännische und technische Betriebsführung nebst deren Infrastruktur von Windenergieanlagen vorgenommen. Die Beklagte hat die Windenergieanlagen inklusive der Betriebsführungsverträge erworben und ist Betreiberin dieser Windenergieanlagen. Die abgeschlossenen Betriebsführungsverträge enthalten eine Klausel über eine Mindestvertragsdauer von 20 Jahren. Die Beklagte hat den Vertrag vor Ablauf der 20 Jahre ordentlich gekündigt. Die Klägerin widersprach dieser Kündigung und hat die Verträge selbst aus wichtigem Grund gekündigt.
Klärungsbedürftig war vor allem, ob die ordentliche Kündigung vor Ablauf der vereinbarten Mindestvertragsdauer unwirksam ist. Das LG Dresden hat die Klage aus den folgenden Gründen abgewiesen:
Durch dieses Urteil steigen die Chancen von Investoren, die in der Vergangenheit Windparks inklusive langer Betriebsführungsverträge erworben haben, sich von diesen Verträgen vorzeitig zu lösen.
RGC Tipp: Die Entscheidung nebst Begründung des LG Dresden kann auch in ähnlichen Konstellationen, in denen die Betriebsführung einer Erzeugungsanlage per Vertrag mit Mindestlaufzeiten übertragen wurden, herangezogen werden.
Autoren: Pia Weber
Joel Pingel