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31.03.2022 10:00

Gesetzesentwurf soll Klarheit bringen zur rechtlichen Zulässigkeit gespaltener Preise in der Ersatzversorgung.

Für Kunden in der Ersatzversorgung stellt sich aktuell vor allem die Frage, ob die im Vergleich zu Altkunden höheren Preise rechtlich zulässig sind. Ein neuer Referentenentwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz soll nun für Rechtssicherheit sorgen.
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Aufgrund der aktuellen Energiepreiskrise sehen sich Ersatzversorger mit zunehmenden Herausforderungen konfrontiert. Hintergrund ist der sogenannte Ersatzversorgungsanspruch. Dieser garantiert Verbrauchern, mit Strom beliefert zu werden, falls der eigene Lieferant das Lieferverhältnis beendet. In einem solchen Fall springt kraft Gesetzes der örtliche Grundversorger ein, sodass die Versorgung mit Strom und Gas zu jedem Zeitpunkt gesichert ist. Da in jüngster Vergangenheit zahlreiche Energieversorgungsunternehmen aufgrund der gestiegenen Preise für Strom und Gas von der Insolvenz betroffen waren (RGC berichtete), fielen unerwartet viele Verbraucher in die Ersatzversorgung. Dies hatte für die örtlichen Grundversorger zur Folge, dass Energie kurzfristig zu deutlich höheren Kosten beschafft werden musste.

Angesichts der für Grundversorger gestiegenen Beschaffungskosten mussten diese entscheiden, ob die gestiegenen Preise auf alle Kunden abgewälzt werden sollten oder nur auf die Neukunden. Grundversorger, die sich für unterschiedliche Versorgungspreise für Alt- und Neukunden entschieden, sahen sich infolgedessen mit Klagen von Verbraucherzentralen konfrontiert.

Mit dem Gesetzentwurf soll rechtliche Klarheit erreicht und grundsätzlich einer erneuten Situation vorgebeugt werden, in der Kunden kurzfristig mit der Einstellung ihrer Belieferung durch ihren im Wettbewerb tätigen Energielieferanten konfrontiert werden. Der Entwurf beinhaltet unter anderem die folgenden Änderungsbestrebungen innerhalb des Energiewirtschaftsgesetzes:

  • Es wird klargestellt, dass für Haushaltskunden, die den Ersatzversorgungsanspruch geltend machen, erhöhte Vertriebs- und Beschaffungskosten in der Preisberechnung mitberücksichtigt werden dürfen.
  • Kunden, die für eine Dauer von drei Monaten im Rahmen der Ersatzversorgung mit Strom oder Gas beliefert werden, ist es anschließend möglich, ohne Aufschläge in die Grundversorgung zu wechseln.
  • Zudem wird eine neue Anzeigepflicht für Energieversorgungsunternehmen vorgesehen: Möchte ein Versorgungsunternehmen die eigene Tätigkeit beenden, so muss dies spätestens drei Monate vor dem geplanten Beendigungstermin der Bundesnetzagentur sowie den betroffenen Haushaltskunden und Netzbetreibern mitgeteilt werden. Dies soll es Haushaltskunden grundsätzlich ermöglichen, rechtzeitig auf eine Beendigung zu reagieren und sich einen neuen Lieferanten suchen zu können.
  • Des Weiteren wird ein neuer Schadensersatzanspruch gegenüber vertragsbrüchigen Energielieferanten vorgesehen: Kommt es zu einer Nichterfüllung einer vertraglichen Pflicht, so muss dieser Lieferant für die Differenz zwischen dem vertraglich vereinbarten Preis und dem geltenden Ersatzversorgungstarif aufkommen.

Den vollständigen Referentenentwurf können Sie hier einsehen. Über weitere Entwicklungen bezüglich der Zukunft der Ersatzversorgung halten wir Sie gern an dieser Stelle auf dem Laufenden.

Autorinnen: Michelle Hoyer, LL.M.
                      Jana Lotz

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