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18.11.2021 09:00

EuGH: Verzinsung von Steuerrückzahlungen nach EU-Recht teilweise geboten

Dem EuGH wurde vom deutschen Bundesfinanzhof im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens die Frage vorgelegt, ob ein Anspruch auf Erstattung zu Unrecht festgesetzter Stromsteuer nach Unionsrecht zu verzinsen sei.
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©finecki / Fotolia

Die Frage steht im Zusammenhang mit der Energiesteuerrichtlinie RL 2003/96/EG (dort Art. 17 Abs. 1 lit. a und Art. 5 vierter Gedankenstrich) und betrifft die Voraussetzungen für die Erstattung einer Steuer, die aufgrund der fehlerhaften Anwendung einer nationalen Vorschrift erhoben wurde, mit der eine von der Energiesteuerrichtlinie vorgesehene Möglichkeit umgesetzt wurde.

Ausgangspunkt der Vorlagefrage war ein Verfahren gegen ein deutsches Hauptzollamt. In diesem verlangte die Klägerin nach einer Steuerberichtigung die Zahlung von Zinsen auf den Betrag der Stromsteuer, den sie zu Unrecht gezahlt hatte und der ihr daher erstattet worden war.

Der EuGH hat in seiner Entscheidung (EuGH, 09.09.2021, C-100/20) klargestellt, dass die Mitgliedstaaten grundsätzlich verpflichtet sind, Abgaben zu erstatten, die unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhoben wurden. Dieser Erstattungsanspruch bezieht sich nicht nur auf die zu Unrecht erhobene Steuer selbst, sondern auch auf diejenigen Beträge, die im unmittelbaren Zusammenhang mit dieser Steuer an den jeweiligen Staat gezahlt oder von diesem einbehalten worden sind. Dies beinhaltet auch etwaige Einbußen, die dadurch entstanden sind, dass die Geldbeträge dem Betroffenen infolge der vorzeitigen Fälligkeit der Steuer nicht zur Verfügung standen – im Ergebnis sind also auch Zinsen erfasst.

Auch mit Blick auf den Grundsatz der Gleichbehandlung sei es geboten, den zu Unrecht erhobenen Betrag der Steuer im Fall der Erstattung zu verzinsen.

Bei bloßer Anwendung der Abgabenordnung („AO“) ergeben sich für die hier relevanten Steuerarten nach dem Strom- und EnergieStG keine expliziten – aber nach § 233 AO erforderlichen – Verzinsungstatbestände, weshalb die erstmalige „offizielle“ Herleitung aus dem EU-Recht für die Unternehmen sehr hilfreich sein kann.

Autoren: Jens Nünemann
                  Sandra Horn

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