Melde dich an, um deine freigeschalteten Inhalte nutzen zu können.

02.09.2022 11:15

Energiekostendämpfungsprogramm – Antragsfrist bis 30.09. verlängert!

Die Antragsfrist für die erste Phase des EKDP wurde verlängert und zusätzlich das BAFA Merkblatt inhaltlich aktualisiert.

Loading

© Geralt / pixabay

Am Freitag, 26.08.2022 hat das BAFA in einer Pressemitteilung bekanntgegeben, dass die Antragsfrist des EKDP für die Phase 1 vom 31.08. bis zum 30.09.2022 verlängert wird. Die Pressemitteilungen können Sie hier abrufen.

Im gleichen Zuge hat das BAFA zudem das Merkblatt aktualisiert. Die aktuelle Fassung können Sie hier herunterladen. Die Änderungen zur vorherigen Version sind durch rote Schrift hervorgehoben.

Einen Auszug der aus unserer Sicht wichtigsten Neuerungen haben wir für Sie zusammengefasst:

  • Antragsfrist – hier hat das BAFA neue wichtige Festlegungen getroffen:
    - Der Antrag muss bis spätestens zum 30.09.2022 eingereicht sein und mindestens die Basisdaten umfassen – für die Basisdaten gilt also die neue materielle Ausschlussfrist 30.09.2022.
    - Die materielle Ausschlussfrist 30.09.2022 gilt auch für die mit Rechnungen belegten und bis zum 30.09.2022 konkret beantragten Fördermonate. In der Praxis werden das überwiegend die Monate Februar bis Juli/August 2022 sein.
    - Für Fördermonate, für die bis zum 30.09.2022 keine Rechnungen vorliegen, sollen nun grundsätzlich keine Anträge mehr bis zum 30.09.2022 gestellt werden – die Erstellung von Prognosen ist entbehrlich.
    Diese Anordnung wird sich insbesondere auf die Fördermonate August und September 2022 beziehen. Für diese Fördermonate ohne Rechnung und ohne konkreten Monatsförderantrag bis zum 30.09.2022 wird die materielle Ausschlussfrist bis zum 28.02.2023 verlängert.
  • Prokuristen werden nicht der ersten Führungsebene zugerechnet. Demnach müssen Prokuristen den Vergütungsverzicht nicht erklären.
  • Förderfähige Kosten: Hinsichtlich der Berechnung der Förderfähigen Kosten für Erdgas in den Monaten Juli und August 2022 ist die selbstverbrauchte Menge weiterhin durch 80% der selbstverbrauchten Menge im selben Monat des Jahres 2021 gedeckelt. Für den Monat September ist bei der Berechnung der förderfähigen Kosten sowohl für Erdgas als auch für Strom die selbstverbrauchte Menge durch 70% der selbst verbrauchten Menge im September des Jahres 2021 gedeckelt.

Sie haben Fragen oder wünschen Unterstützung bei der Antragstellung? Für die begünstigten Unternehmen übernehmen wir gern die Antragstellung zu einem Pauschalpreis und können dabei auf unsere vieljährige Erfahrung der BesAR-Antragstellung zurückgreifen. Bei Interesse wenden Sie sich gern an RA Jens Nünemann (nuenemann@ritter-gent.de) oder Anja Lüders (lueders@ritter-gent.de).

Autoren: Pia Weber
                 Jens Nünemann

Kategorien: