Gaslieferanten und Wärmeversorgungsunternehmen können ihre Erstattungsanträge auf Vorauszahlungen der Gas- und Wärmepreisbremse für das erste Quartal verlängert bis zum 31. März 2023 stellen. Dies betrifft auch Industrieunternehmen, soweit sie entweder andere als Lieferant / Versorgungsunternehmen i.S.d. EWPBG mit Wärme oder Gas beliefern oder sich Erdgas „selbst beschaffen“ (§ 7 EWPBG).