Ab heute, dem 1. September 2022, sind für einen Zeitraum von zunächst sechs Monaten bis zum 28. Februar 2023 die neuen Vorgaben der „Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristig wirksame Maßnahmen“ (kurz EnSikuMaV) zu beachten.
Nach dem Zehn-Stufen-Modell sollen Mieter zukünftig den CO2-Preis, der durch den nationalen Emissionshandel entsteht, nicht mehr allein tragen müssen. Vermieter müssen sich demnach an den CO2-Kosten beteiligen.
Für Kunden in der Ersatzversorgung stellt sich aktuell vor allem die Frage, ob die im Vergleich zu Altkunden höheren Preise rechtlich zulässig sind. Ein neuer Referentenentwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz soll nun für Rechtssicherheit sorgen.
Die Fraktionen aus SPD, Bündnis 90/DIE GRÜNEN und FDP haben einen neuen Gesetzesentwurf zur Absenkung der Kostenbelastung durch die EEG-Umlage und zur Weitergabe dieser Absenkung an die Letztverbraucher vorgelegt.
Einige Unternehmen erhalten vermehrt Anfragen ihrer Kunden, sich der SBTi anzuschließen. Doch was ist die SBTi überhaupt und was springt für die Unternehmen dabei heraus?
Im Rahmen einer BDI-Umfrage gaben 88% aller befragten Unternehmen an, dass sie in den gestiegenen Energiepreisen eine starke oder sogar existenzbedrohende Herausforderung sehen würden.
Die aktuelle Energiepreiskrise stellt Grundversorgungsunternehmen aufgrund der zahlreichen Insolvenzen von Energieversorgungsunternehmen vor neue Herausforderungen. In diesem Kontext hat sich die Bundesregierung auf Anfrage geäußert.
Die erteilten Erhöhungen von monatlichen Abschlagszahlungen durch einen Stromversorger erfolgten laut der Bundesnetzagentur ohne eine rechtliche Grundlage und sind daher zurückzuerstatten. Bei einer Zuwiderhandlung droht nun ein Zwangsgeld.